Berliner Stage Company
Unsere Satzung
in der Fassung vom 17.05.2018
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Berliner Stage Company e.V.", nachstehend „BSC" genannt. Als Kurzbezeichnung wird die Abkürzung „BSC" verwendet, die jedoch nicht Namensbestandteil des Vereinsnamens ist.
Er ist ein nicht-wirtschaftlicher Verein des bürgerlichen Rechts, hat seinen Sitz in Berlin und sieht sein Betätigungsfeld vorrangig im Großraum Berlin.
Die „Berliner Stage Company e.V." ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen.
Als Geschäftsjahr soll das jeweilige Kalenderjahr gelten.
§ 2
Grundsätze
Die BSC ist parteipolitisch neutral und wird unter Wahrung der politischen, religiösen und beruflichen Freiheit seiner Mitglieder nach der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland geführt.
Die BSC handelt aus der Überzeugung, dass die Musik für die geistige, seelische und kulturelle Entwicklung unseres Volkes, besonders der Jugend, von unersetzbarem Wert ist.
§ 3
Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, durch einen Raum für Kunst und Kultur die soziale Integration besonders im Stadtgebiet von Berlin zu fördern. Insbesondere junge Menschen sollen durch die
Zusammenarbeit mit Künstlern in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit unterstützt werden. In verschiedenen Projekten sollen sie die Möglichkeit haben, Kreativität zu entwickeln, Grenzen zu erkennen, sich zu
engagieren und Verantwortung zu übernehmen.Mit regelmäßigen Präsentationen bietet die "Berliner Stage Company e.V." kulturelle Anregung für das Umfeld. Das Projekt soll langfristig eine positive Veränderung des soziokulturellen Lebens im jeweiligen
Veranstaltungsbereich bewirken. Der Verein verwendet die gesamten Mittel selbst im Sinne dieses Paragraphen.Durch Projekte des Vereins wird Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit einer sinnvollen Freizeitgestaltung gegeben. Sie können in der ganzen Breite des künstlerischen und kulturellen
Betätigungsfeldes gefordert und gefördert werden. Jungen Künstlern wird in der Arbeit mit Jugendlichen Raum gegeben, Erfahrungen zu sammeln und sich zu entwickeln.
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt nach Maßgabe des §3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben
keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die jeweils güLtige Satzung der BSC an.
Der Vorstand hat das Recht, mit relativer Stimmenmehrheit Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Auch eine Hauptversammlung (auch außerordentliche) kann mit relativer Stimmenmehrheit über die Ernennung eines Ehrenmitglieds entscheiden. Die Ernannten erhalten eine Urkunde. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern in Rechten und Pflichten (§7) gleichgestellt, sofern es keine gesonderten abweichenden Regelungen gibt.
Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen. Der § 6 dieser Satzung gilt entsprechend.
-gestrichen-
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate ab Eintritt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
b. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Monats des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist.
c. durch Ausschluss aus wichtigem Grund (z.B. wenn gegen die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Vereins verstoßen wird) insbesondere wegen des Verzuges der Zahlung mit wenigstens drei Monatsbeiträgen.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit %-Mehrheit aller seiner Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Vereinsmitglied binnen eines Monats das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung geltend machen. Diese entscheidet mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht:
a. nach den Bestimmungen dieser Satzung an Vereinsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen,
b. sich an allen Vereinsveranstaltungen zu beteiligen und sämtliche ausgeschriebenen, materiellen und ideellen Leistungen des Vereins wahrzunehmen,
c. sich von den zuständigen Organen des Vereins in satzungsmäßigen Angelegenheiten beraten zu lassen,
d. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Musiker und andere Personen zu beantragen, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden sollen.Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
Alle ordentlichen und fördernden Mitglieder entrichten den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag. Alles Weitere regeln § 14 dieser Satzung sowie die Beitragsordnung.
Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
-gestrichen-
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. die Hauptversammlung,
b. die Mitgliederversammlung,
c. der Vorstand.
§ 9
Hauptversammlung, Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Eine Einladung zur Versammlung sowie Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung per eMail sind zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande lädt der Vorsitzende unter Hinweis auf diesen Umstand erneut ein. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die ordentliche Hauptversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresabrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand mit relativer Mehrheit Entlastung. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit relativer Mehrheit der Anwesenden gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Stimmenmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 4/5-Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten wie nicht abgegebene Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Mitglieder durch Vollmacht vertreten.
Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertretenden, geleitet.
Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hauptversammlung dies mit relativer Stimmenmehrheit beschließt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder 1/3 der Mitglieder einen begründeten schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Es gelten § 9 Abs. 1. und 4. sowie § 10 dieser Satzung entsprechend.
Über die in der Mitgliederversammlung (auch außerordentliche) gefassten Beschlüsse fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Aufgaben der Hauptversammlung
a. Entgegennahme der Geschäfts- und Tätigkeitsberichte des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
d. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e. Wahl der Kassenprüfer
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. Beschlussfassung über die Auflösung der BSC
h. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
i. -gestrichen-
j. -gestrichen-
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Schatzmeister ist,
c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer ist
d. (bei Bedarf bis zu zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden).Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wählbar sind ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes vorzunehmen.Mit der Annahme ihrer Wahl verpflichten sich die Mitglieder des Vorstandes zur satzungsgemäßen Führung des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einem Ausschuss oder Einzelpersonen, auch solchen, die nicht dem Verein angehören, übertragen.
Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gesetzlich gemäß § 26 Abs. 2 BGB und führen die laufenden Geschäfte. Jeweils zwei von ihnen handeln gemeinsam.
Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden.
Der Vorstand beauftragt einen Projektmanager für die künstlerische Leitung und Organisation der einzelnen Projekte. Er kann als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung der Vorsitzende oder 1. Stellvertreter sowie wenigstens % aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit relativer
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Schriftführer und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12
Kassenführung
Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
Am Ende eines Geschäftsjahres hat er den Jahresabschluss anzufertigen und ihn mit Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.
§ 13
Kassenprüfung
Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, dass die Finanzmittel satzungsgemäß ausgegeben werden.
Über die durchgeführte Prüfung ist ein schriftlicher Bericht an den Vorstand zu geben und in der Hauptversammlung darüber mündlich zu berichten. Nur die Prüfer sind berechtigt Antrag auf Entlastung des
Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes zu stellen.
§ 14
Beiträge, Spenden
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt. Rückwirkende Beitragserhöhungen sind zulässig, allerdings nur für das laufende Geschäftsjahr. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung. Höhere Beiträge zur Erfüllung des Vereinszweckes können freiwillig geleistet werden.
Der Vorstand ist berechtigt, Einzelspenden für Vereinszwecke anzunehmen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Fördermitglieder zahlen den im Antrag festgesetzten Förderbeitrag.
§ 15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen nach Tilgung etwa vorhandener Verbindlichkeiten an einen Verein mit einem gemeinnützigen Zweck über, der es nach Maßgabe des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 16
Wirksamkeit der Satzung
Diese Satzung wird durch Eintragung in das Vereinsregister Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wirksam.
Diese Satzung wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 29.06.2007 beschlossen und zuletzt geändert durch die ordentliche Hauptversammlung am 17.05.2018 und setzt die Satzung in der Fassung vom 11.02.2016 außer Kraft.
Der Vorstand versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Satzung gem. § 71 Abs. 1 BGB.